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Wieder Sippenhaft SPD macht Arbeitsämter zu Fürsorgeämtern. Massiver Abbau aller sozialen Sicherungssysteme. Neue Gesetzentwürfe programmieren neue Armut. Massenproteste müssen her Die Bundesregierung will zum 1.7.2004 die »Grundsicherung für Arbeitssuchende« (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) als Fürsorgeleistung in Kraft setzen. Diese soll die Arbeitslosenhilfe ersetzen, Erwerbslose zur Arbeit ohne Lohn zwingen, die Leistungen unter die bereits heute unter Armutsniveau liegende Sozialhilfe senken, Rechtsmittel eingeschränken und hohe Zugangsschwellen bringen. So sollen nur solche Erwerbslose die Grundsicherung bekommen, die weder von ihren Eltern noch ihren volljährigen Kindern unterhalten werden können. Die Arbeitsämter werden als »JobCenter« zu Fürsorgestellen der »Bundesagentur für Arbeit«, zuständig für alle Erwerbsfähigen und ihre Familienangehörigen. Dort wird weiter auch das Arbeitslosengeld verwaltet, doch sollen dies immer weniger Erwerbslose bekommen. Arbeitslosengeld IIDas Arbeitslosengeld II wird als »aktivierende Grundsicherung« bezeichnet. Es soll die »Verantwortung erwerbsfähiger Bürgerinnen und Bürger für sich selbst und ihre Angehörigen« stärken. Der Umsetzung von »Arbeit statt passiver Leistung« dienen die JobCenter. Die SPD-geführten Bundesländer, auch A-Länder genannt, erläuterten, wie sie sich die Umsetzung dieser Parole in die Praxis vorstellen, wie folgt: Im JobCenter hat das »Front Office« als »einheitliche Anlaufstelle« (»Clearingstelle«) die Aufgaben »Eingangsberatung, Erstprofiling und Bedarfsfeststellung«. Geprüft wird, wer wirklich Hilfe braucht - d. h., sich nicht mit Hinweis auf irgendeine Arbeit oder verschiedenen vor der Leistungsbeantragung zu erfüllenden Auflagen (z.B. genügend erfolglosen Eigenbemühungen) von dem Vorhaben abbringen läßt, Arbeitslosengeld II (Alg II) zu beantragen und (im »Back-Office«!) durchzusetzen. Denn erst das Back-Office ist zuständig für Leistungsberatung, -entscheidung sowie »Zahlbarmachung materieller Leistungen« (und auch für die »Erteilung der Arbeitserlaubnis«!). Entgegen der Regierungsparole »alle Leistungen aus einer Hand« verlangt dieser Typ »JobCenter« vom Erwerbslosen einen zweifachen Anlauf aufs Amt mit zwischengeschalteten Hindernissen, um zur Leistungsbearbeitung durchzudringen. (Lt. Gesetzentwurf soll das örtliche Amt entscheiden, ob »das Job-Center auf die einheitliche Anlaufstelle beschränkt oder auch die «Back-Office-Bereiche» wie z.B. Fall-Management und Leistungsberatung und -gewährung umfaßt.« Sortierstation JobCenterIm JobCenter dient Erstprofiling der Grobsortierung Erwerbsloser in Informations-, Beratungs- oder Betreuungskunden. Je nach Einordnung folgt die Weiterleitung an die - Information (ohne Vermittlung), oder - Vermittlung mit Eingliederungsvereinbarung einschließlich Festlegung der »Anstrengungen«, die vom Erwerbslosen »selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden« oder das - Fallmanagement, wo Fallmanager nach einem auf »Tiefenprofiling« basierenden »Eingliederungsplan« »aktivierende« Leistungen vermitteln und »soziale Hilfen« steuern. Fallmanager bzw. RausschmeißerEin Fallmanager soll »höchstens 75 erwerbsfähige Hilfebedürftige betreuen«. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) sieht gar ein »anerkanntes Berufsbild des Fallmanagers mit qualifizierter Ausbildung«. Und die A-Länder betonen, daß Fallmanagement »nicht für alle Kunden des JobCenters vorzuhalten ist, sondern nur für die »Betreuungskunden«. Zur Aufgabe der Fallmanager soll die Steuerung sozialer Dienste (Hilfen zur Erziehung, Wohnungsvermittlung, Kinderbetreuung, Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen) zwecks »Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit« gehören. Wer aufgrund des angekündigten Betreuungsverhältnisses von 1:75 im JobCenter qualifizierte und individuell angemessene Unterstützung erhofft, sollte diese Vorstellung als Fata Morgana nach monatelanger Berieselung mit Regierungslyrik zur »Modernisierung des Arbeitsmarktes« beiseite legen. Somit müßten rund 67000 Fallmanager auf die angenommen fünf Millionen erwerbslosen »Kunden« kommen, um ein Verhältnis von 1:75 herzustellen - die Familienangehörigen der Erwerbslosen nicht mitgerechnet. Heute sind zirka 12 000 Personen mit der Vermittlung in den Arbeitsämtern beschäftigt. 67000 rundum qualifizierte Fallmanager wird es nicht geben! Eher werden die Verfahren zur »Aktivierung« Erwerbsloser soweit schematisiert, daß Verwaltungsangestellte kontrollieren können, ob Erwerbslose die geforderten »Eigenbemühungen« korrekt nachweisen. Der Fallmanager wird Sheriff. Jenseits des ArbeitsmarktsJobCenter sollen zwar grundsätzlich Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermitteln. Doch Ergebnis von Profiling und Tiefenprofiling kann auch die Überstellung in die »Erwerbsfähigkeitsprüfung« durch die »Grundsicherungsstelle« des JobCenters sein, ggf. die (zumindest zeitweise) Aussteuerung in die Erwerbsunfähigkeit. Weg vom normalen Arbeitsmarkt mit Erwerbseinkommen soll viele Erwerbslose auch ein zweiter »Pfad« im JobCenter führen: Wer »voraussichtlich in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht findet«, dem soll »die Agentur für Arbeit befristete Arbeitsgelegenheiten im Sozialrechtsverhältnis schaffen, für die eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird«. Also Arbeit ohne Arbeitsvertrag und Lohn, vorrangig wohl für öffentliche Arbeitgeber, die sich ihrer Personalkosten entledigen wollen. Um diesen »Pfad« zu ebnen, unterläßt das BMWA (auf Drängen der SPD-geführten Bundesländer) jeden Hinweis auf die bisherige mehraufwandsentschädigte Arbeit der Sozialhilfe, die keinesfalls zur »Orientierung für die Ausgestaltung der Leistungen zur Eingliederung« dienen soll. Denn diese sogenannte Hilfe zur Arbeit der Sozialämter soll nur zusätzliche und gemeinnützige Tätigkeiten beinhalten, die von der Sozialhilfe unabhängig machen und nach einem Gesamtplan unter Mitwirkung aller kompetenten Stellen und der Betroffenen laufen. Für einen Armen-Arbeitsdienst zur Erledigung kommunaler Pflichtaufgaben wären das hinderliche Maßstäbe. Inhalt und Höhe der Leistung»Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Arbeitslosengeld II (Alg II) und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld«. Zu den Erwerbsfähigen zählen alle Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die in absehbarer Zeit (sechs Monate laut Gesetzentwurf) unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Als erwerbsfähig soll auch zählen, wem Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist, z.B. wegen Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder Angehörigenpflege. »Hilfebedürftig« ist, wer seinen und den Bedarf seiner Haushaltsgemeinschaft nicht in vollem Umfang decken kann. Die Höhe von Alg II und Sozialgeld soll »bedarfsdeckend«, »so weit wie möglich pauschaliert« und orientiert sein am Niveau der Sozialhilfe. Die Regelleistung wird mit 297 bzw. 285 Euro (alte/neue Bundesländer) angegeben. Hinzu kommt eine Monatspauschale (16 Prozent der Regelleistung, also 47,52/45,60 Euro alte/neue Bundesländer) für »Einmalleistungen« (Bekleidung, Haushaltsgeräte und -güter, Renovierung, Lernmittel für Schüler, ), die »bei offensichtlich unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen auch als Sachleistung gewährt werden«. Ebenfalls pauschal sollen Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, kostenaufwändiger Ernährung abgegolten werden. Unterkunftskosten werden in »angemessener« Höhe übernommen. Das Alg II ergänzende Leistungen der Sozialhilfe sollen nur für »außergewöhnliche Sonderbedarfe (z.B. bei Wohnungsbrand)« möglich sein. Wohn- und Kindergeld sollen (wie heute bei der Sozialhilfe) auf Alg II und Sozialgeld angerechnet werden. SozialhilfeDie heutige Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt; HzL) bleibt als »Referenzsystem« für andere Sozialleistungen und für wenige Personengruppen erhalten (z. B. Minderjährige und Personen in Ausbildung ohne Bedarfsgemeinschaft oder in Einrichtungen, Nichtseßhafte). Alg II und HzL sollen gegenüber heute gesenkt werden. Erreichen will das die Regierung im Wege der »Regelsatzreform der Sozialhilfe« (wohl zum 1.1.05), d. h. der Neubestimmung des »Bedarfsbemessungssystems«. Weniger fachchinesisch ausgedrückt: Die Höhe der HzL wird in Anlehnung an das statistisch erhobene Verbrauchsverhalten der »unteren 20 Prozent der Bevölkerung« bestimmt. Aus Anteilen des so erhobenen Betrags (z. B. drei Euro monatlich für Heftpflaster, Aspirin, Kondome) wird dann der Sozialhilfebedarf zusammengesetzt. Dieses Verfahren ermöglicht, das Niveau der HzL oder des Alg II (aber auch die Steuereinnahmen über das steuerfrei gestellte Existenzminimum!) politisch zu beeinflussen. Ergebnis: In einem ersten Schritt soll für Haushaltsvorstände die Regelleistung um drei bzw. 22 Euro sinken (alte/neue Bundesländer). Kindern bis 13 Jahren wird die Hilfe erheblich gekürzt auf nurmehr 45 Prozent des Betrags eines Haushaltsvorstandes (heute erhalten die bis sechsjährigen davon 50 Prozent und die bis 13jährigen 65 Prozent). Heute läge in Hessen der Verlust der unter siebenjährigen bei monatlich 16 Euro, der älteren bei 60 Euro! Monatliche Zuschläge sind für den/die einzelne Erwerbslose/n für die ersten zwei Jahre nach dem Übergang vom Arbeitslosengeld zum Alg II vorgesehen (in Höhe von zwei Drittel der Differenz zwischen dem letzten Arbeitslosengeld zur neuen Leistung). Der Zuschlag soll im ersten Jahr je Erwachsenem auf 160, je Kind auf 60 Euro begrenzt sein (Höchstbeträge!), im zweiten Jahr halbiert werden und danach entfallen. Wohngeld wird angerechnet. Beiträge. Pflichtversicherungsbeiträge sind zur Kranken- und Pflegeversicherung vorgesehen, ebenfalls ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung sowie ein Zuschuß für von der Rentenversicherungspflicht befreite Alg- II-Beziehende, die im Leistungsbezug Beiträge an eine freiwillige gesetzliche oder private Rentenversicherung zahlen. Zuverdienstmöglichkeiten beim Alg II: Entgegen Schröders Ankündigung bringt die Einkommensanrechnung des Alg II vielen gegenüber den bei Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) geltenden Regeln Nachteile. Denn bisher bessert ein Nettoverdienst bis 165 Euro die Haushaltskasse eins zu eins auf. Erst jeder Cent mehr mindert die Leistung des Amtes. Wie bei der HzL soll beim Alg II der Einkommensfreibetrag mit steigendem Einkommen bis zu einer Obergrenze steigen. Diese Grenze soll für Alleinstehende bei 55 Prozent der Regelleistung liegen, bei zwei Haushaltsmitgliedern bei 60 Prozent und zehn Prozentpunkte mehr je weiterer Person (Obergrenze 90 Prozent). Dies wäre eine Erhöhung gegenüber der heutigen 50 Prozent-Obergrenze der Sozialhilfe und auf diese beruft sich Schröder. Doch nutzt diese Erwerbslosen nur bei erheblichem Einkommen, da beim Alg II 1. nur Einkommen bis zu 25 Prozent des Regelentgelts (ca. 72,50 Euro) dem Erwerbslosen als Grundfreibetrag direkt (eins zu eins) zugute kommen soll und 2. bei jedem netto zusätzlich verdienten Euro das Regelentgelt um
85 Cent gekürzt wird. Gänzlich neu soll beim Alg II sein, daß bei Arbeitsaufnahme ein Einstiegsgeld sechs bis 24 Monate gezahlt werden kann. Die Entscheidung liegt auch in Dauer und Höhe im Ermessen des Fallmanagers und ist damit ungewiß. Sanktionen: Weigern sich Erwerbslose ohne wichtigen Grund, zumutbare Arbeit oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Pflichten und Eigenbemühungen zu erfüllen, werden im ersten Schritt die Regelleistung des Haushaltsvorstandes um 30 Prozent gekürzt (plus Wegfall des Zuschlags); bei jeder Wiederholung soll die Hilfe um weitere 30 Prozent gekürzt werden »bis hin zur Streichung«; dies gilt auch für die Leistung zur Sicherung der Unterkunft, eines Mehrbedarfs und die Einmalleistungspauschale. Leistungsbeziehenden unter 25 Jahren soll die Geldleistung sofort für drei Monate auf Null gesetzt werden, allerdings sollen vorrangige Leistungen wie Wohngeld davon nicht betroffen sein. Und die A-Länder fordern: »Hinsichtlich der Ausgestaltung der Sanktionen ist sicherzustellen, daß Rechtsmittel gegen diese Sanktion keine aufschiebende Wirkung entfalten.« Bei Senkung der Hilfe um mehr als 30 Prozent sind »in angemessenem Umfang Sachleistungen, z. B. Lebensmittelgutscheine« möglich. Vermögen, VerwandtenunterhaltSteuerfinanzierte Leistungen wie Sozial- und Arbeitslosenhilfe kannten immer Regelungen darüber, welches Einkommen (z. B. Verwandtenunterhalt) oder Vermögen vor Inanspruchnahme der Leistung für den Lebensunterhalt zu nutzen sind. Laut Gesetzentwurf soll beim Alg II die aktuelle Regelung zur Vermögensanrechnung der Arbeitslosenhilfe gelten. Doch am Bestand dieser Besserstellung gegenüber der Sozialhilfe sind Zweifel angebracht. Unlängst vertrat das BMWA vor Verbandsvertretern, der (schlechtere) Vermögensschutz der Sozialhilfe solle beim Alg II gelten. Und SPD-Abgeordnete schrieben: »Die Einkommens- und Vermögensanrechnung wird nach Ablauf von Übergangsfristen an den Regelungen des BSHG orientiert.« Damit würde der letzte Schutz von Alterssicherungsvermögen wegfallen. Als drastische Verschärfung gegenüber der Arbeitslosenhilfe wird bestimmt, daß »Langzeitarbeitslose« Alg II nur beziehen können, wenn Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder) sie nicht unterhalten können. Die Regierung entlastet die Bundeskasse von erheblichen Kosten der Massenarbeitslosigkeit zu Lasten der Familien. Sie will den JobCentern gar einräumen, Verwandte auf Unterhaltsleistung für die Zukunft zu verklagen. Zudem will der Bund den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung zusätzliche Kosten der Massenarbeitslosigkeit aufbürden, indem die Arbeitsämter dem Bund für jeden Erwerbslosen, der aus dem Arbeitslosengeld ins Alg II wechselt, einen »Aussteuerungsbetrag« in Höhe der Durchschnittskosten eines dreimonatigen Alg- II-Bezug zahlen sollen. LangzeitarbeitslosenfürsorgeWährend das bisherige Arbeitsförderungsrecht keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen ehemalig abhängig Beschäftigten mit kürzerer oder längerer Arbeitslosigkeit machte, sondern vor Übergang zur steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe lediglich die »Bedürftigkeit« prüfte, zieht das BMWA jetzt angeblich in den »Langzeitarbeitslosen« liegende Eigenarten zur Begründung eines besonderen Fürsorgegesetzes heran: »Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in einem zweiten Sozialgesetzbuch geregelt«, da ein »völlig neues Leistungssystem geschaffen wird. (Dessen) Eingliederungsleistungen tragen den Besonderheiten der Personen Rechnung, die in die neue Leistung einbezogen sind und deshalb über die Leistungen der im Dritten Sozialgesetzbuch geregelten aktiven Arbeitsförderung hinausgehen. (Diesem) Personenkreis entsprechend ist auch das Anreiz- und Sanktionssystem anders ausgestattet als in den bestehenden Leistungssystemen.« Eine ehrliche Begründung wäre gewesen: Die »Neue Mitte« will den vorhandenen Reichtum möglichst wenig teilen und ungesichert Beschäftigte und Erwerbslose in eine materiell und rechtlich so schlechte Position bringen, daß sie ihre Arbeitskraft und Dienstleistungen den Wohlhabenden billig und willig »anbieten« müssen. Zu dieser schlechten Position soll die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für »Streitigkeiten über die Grundsicherung für Arbeitssuchende« beitragen. Hier ist der Rechtsweg (z.B. in die zweite Instanz) deutlich erschwert. ÜbergangsregelungAb 1. 1. 2004 soll Arbeitslosenhilfe nurmehr für sechs Monate, längstens bis 31.12.04 bewilligt werden, dazu auch ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt möglich sein. Bisherige Bezieher der HzL bekommen vom Sozialamt Alg II und Sozialgeld. Ab 1. 1. 2005 übernehmen die JobCenter die Leistungsbeziehenden der Sozialämter, ggf. auch Mitarbeiter der Sozialämter. Bis Ende 2006 sollen Sozialämter Leistungen für ehemalige Bezieher der HzL Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen. »Agenda 2010« bedeutet massiven Abbau aller vor- und nachgeordneten sozialen Sicherungssysteme. Gerade die Arbeitnehmerschaft sollte das zur Kenntnis nehmen und - statt auf Wettbewerbsfähigkeit der EU oder gegenüber neuen EU-Mitgliedern - auf die Formulierung und Durchsetzung von Standards für eine nicht marktgesteuerte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums setzen. Massenproteste sind angebrachter denn je.Die Alternative dazu ist nicht nur die Verarmung der Menschen, die von Sozialhilfe oder Alg II leben müssen, sondern weiter Teile der abhängig oder scheinselbständig arbeitenden Bevölkerung, da die Regelungen zum Alg II in mieseste Jobs zwingen werden. Und immer klarer wird: Ein wirklich existenzsichernder, gesetzlicher Mindestlohn muß her, auch als gewerkschaftliche Forderung. * Gekürzter Vorabdruck aus dem Augustheft der in Oldenburg erscheinenden Arbeitslosenzeitung quer Quellen:Marc Heinrich, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sachstand Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige, 21. 7. 03. Eckpunkte für ein Drittes und Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, 26. 6. 03 Ländervertreter der Projektgruppe »Sozialhilfe« und SGB- III-Reform, Vorbereitung der Staatssekretärsrunde am 6. 6. 03 (Positionspapier der SPD-geführten A-Länder zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe einschließlich Strukturrefom der Sozialhilfe). Kühn-Mengel, Mattheis, Stöckel (alle für die SPD im Bundestag): »Fördern und Fordern« - Kernpunkte für die nachrangigen Sicherungssysteme (o. Datum). Entwurf für ein Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 25. 7. 03. Entwurf für ein Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt v. 24. 7. 03 |
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